FinanzOnline erweitert elektronische Zustellung auch für Kleinunternehmer
Ab 1. September 2025 sollen alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt werden. Sobald ein Schriftstück im Posteingang in FinanzOnline abrufbar ist, gilt es als rechtwirksam zugestellt. Ab dem Posteingang in FinanzOnline beginnen mögliche Fristen zu laufen, und zwar unabhängig davon, wann das Dokument geöffnet wird.
Betroffen davon sind alle Unternehmen, die eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Damit sind ab September 2025 auch Kleinunternehmer betroffen, die auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben. Nur noch umsatzsteuerlich echte Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer dürfen auf die elektronische Zustellung verzichten.
FinanzOnline verständigt Sie über neue Schriftstücke, sofern eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist. Diese gilt es unbedingt einzurichten, um auf den Eingang in die Databox aufmerksam gemacht zu werden. Die Zustellung in den Posteingang in FinanzOnline ist nämlich auch dann rechtswirksam, wenn keine E-Mail-Adresse hinterlegt ist. In der Verständigung selbst wird nur darüber informiert, dass ein Schriftstück vorhanden ist. Inhaltliche Details sind nicht ersichtlich. Eine gültige Zustellvollmacht zu Ihrer Steuerberatungskanzlei bleibt weiterhin aufrecht. Bestimmte Finanzamtsschriftstücke, wie beispielsweise Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, Sicherungsaufträge, stellt die Finanz jedoch trotz des Vorliegens einer Zustellvollmacht direkt in die Databox des Steuerpflichtigen zu.
