Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen:
Einkommensteuertarif
Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt.
Geringfügigkeitsgrenze bleibt unverändert
Für das Jahr 2026 wird die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ausgesetzt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt damit gleich wie im Jahr 2025 bei € 551,10.
Pendlereuro wird angehoben
Ab 1.1.2026 wird der Pendlereuro von bisher € 2,00 auf € 6,00 pro Kilometer (einfache Fahrtstrecke Wohnort – Arbeitsstätte) angehoben.
Damit bereits eine Berücksichtigung im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung erfolgen kann, ist ein gültiger Ausdruck des Pendlerrechners dem Arbeitgeber vorzulegen.
Verpflichtende Angabe der Normalarbeitszeit im Zuge der Anmeldung
Wird Personal im Unternehmen aufgenommen, so ist dieses durch den Arbeitgeber vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) anzumelden. Ab 1.1.2026 ist im Zuge der Anmeldung auch verpflichtend das Ausmaß der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit anzugeben.
Neue Kündigungsregelungen für freie Dienstnehmer
Mit 1.1.2026 sind neue Kündigungsfristen für freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Kraft getreten. Gesetzlich wurde verankert, dass auch ein freies Dienstverhältnis von beiden Parteien nur mehr unter Einhaltung einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen und nur zum 15. oder Letzten des Kalendermonats gelöst werden kann.
Nach Vollendung des zweiten Dienstjahres erhöht sich die Frist auf sechs Wochen. Außerdem kann der erste Monat des freien Dienstverhältnisses als Probezeit vereinbart werden. Abweichende vereinbarte Bestimmungen in zum 1.1.2026 bereits laufenden Vereinbarungen bleiben jedoch aufrecht.
Ausweitung der Schwerarbeitsverordnung auf Pflegeberufe
Ab 2026 gelten alle Bereiche der Pflege und Betreuung als besonders belastende Tätigkeiten. Dadurch werden alle Personen, welche eine Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz absolviert haben – Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz und diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger – in den Anwendungsbereich der Schwerarbeitsverordnung aufgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegetätigkeit zu mehr als 50 % in direktem Kontakt mit zu betreuenden Personen erfolgt. Ein Monat gilt als Schwerarbeitsmonat, wenn die Pflegetätigkeit an mindestens 15 Tagen bzw. an 12 Schichttagen in diesem Monat ausgeübt wurde.
