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Änderungen beim Kilometergeld

Sind Sie bereits über die Änderungen bei der pauschalen Berücksichtigung von Aufwendungen aus der betrieblichen oder beruflichen Nutzung eines KFZ ab der Veranlagung 2025 informiert?

Für Fahrten ab dem 1. 1. 2025 gilt die neue Kilometergeldverordnung. Für den Nachweis von Reise- bzw. Fahrtkosten ist ein Fahrtenbuch oder eine andere Aufzeichnung vorgesehen, welche neben

  • Datum
  • Kilometeranzahl
  • Ausgangs- und Zielpunkt sowie
  • Zweck der Fahrt auch den
  • Kilometerstand

verpflichtet beinhalten muss. Vor allem Aufzeichnungen zum Kilometerstand waren bisher für die Glaubhaftmachung von Ausgaben bzw. Werbungskosten nicht erforderlich, sollten ab 2025 aber jedenfalls mitgeführt werden.

In der Verordnung wird auch festgehalten, dass mit dem Ansatz des Kilometergeldes die Absetzung für Abnutzung (=Abschreibung), Kosten für Treibstoff, Öl, Service- und Reparaturen, Zusatzausrüstungen, Steuern, Gebühren, Versicherungen, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs und Finanzierungskosten abgegolten sind. Das amtliche Kilometergeld gemäß Reisegebührenvorschrift beträgt im Jahr 2025 für PKW € 0,50 (bisher € 0,42).

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