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Einheitliche Trinkgeldpauschale festgelegt

Im Rahmen des Einkommensteuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Zur Vermeidung von aufwendigen Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt, im Zuge derer pauschale Trinkgelder der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung unterworfen wurden. Bis vor kurzem waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Um hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, wurden mit 1.1.2026 für gewisse Branchen österreichweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt.

Regelungen in der Gastronomie

Die erste Branche, die geregelt wurde, war die Gastronomie. Für diese gelten seit 1.1.2026 nunmehr folgende einheitliche Trinkgeldpauschalen:

Mitarbeiter:innen mit Inkasso

Jahr 2026: € 65,00
Jahr 2027: € 85,00
Jahr 2028: € 100,00
danach: € Indexierung

Mitarbeiter:innen ohne Inkasso

Jahr 2026: € 45,00
Jahr 2027: € 45,00
Jahr 2028: € 50,00
danach: € Indexierung

Weitere Branchen

Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 1.1.2026 einheitliche Trinkgeldpauschalen auch für nachfolgende Branchen festgelegt:

  • Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
  • Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe
  • Lenker im Personenbeförderungsgewerbe

Eine Aufstellung der aktuellen Trinkgeldpauschalen sowie ergänzende Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse:

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