Die Regierung hat eine Einigung erzielt, wie das letzte Drittel der kalten Progression rückerstattet wird. Erfreulich ist, dass die sogenannte umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro ansteigen wird.
Diese Anpassung ermöglicht es Kleinunternehmer:innen, weiterhin von der Umsatzsteuerbefreiung zu profitieren, ohne einen wesentlichen Wettbewerbsnachteil zu erleiden.
Die bisherige inländische Umsatzgrenze von € 35.000 „netto“ wird auf € 55.000 „brutto“ angehoben. Die Umsatzgrenze darf im vorangegangenen sowie im laufenden Jahr nicht überschritten werden. Wenn die Umsatzgrenze im laufenden Jahr um mehr als 10% überschritten wird, gilt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr. Wird die Grenze jedoch um nicht mehr als 10% überschritten, kann die Regelung bis zum Ende des Kalenderjahres beibehalten werden.
Wie bisher schließt die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer:innen den Vorsteuerabzug aus.