Was versteht man unter familienhafter Mitarbeit?
Werden Angehörige im Unternehmen tätig, so stellt sich oftmals die Frage, ob in diesen Fällen ein entgeltpflichtiges Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt. Von familienhafter Mitarbeit wird dann gesprochen, wenn die Tätigkeit im Betrieb unentgeltlich erfolgt und auf jegliche Gewährung von Geld- und Sachleistungen verzichtet wird. Abhängig vom Verwandtschaftsgrad sind im Rahmen der familiären Mitarbeit nachfolgende Personengruppen zu unterscheiden.
Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen
Werden Ehepartner:innen oder eingetragene Partner:innen im Betrieb tätig, so ist aufgrund der ehelichen Beistandspflicht vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen. Von einem Dienstverhältnis wäre hingegen nur dann auszugehen, wenn dieses ausdrücklich (z. B. im Rahmen eines Dienstvertrages) vereinbart wird und der Umfang der verrichteten Tätigkeiten über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht. Dies gilt auch für die Tätigkeit von Lebensgefährt:innen im Unternehmen, auch wenn hier die eheliche Beistandspflicht fehlt.
Kinder
Auch bei mitarbeitenden Kindern gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Arbeitsleistung aufgrund der familiären Verbindung geleistet wird, sodass auch hier vorrangig von familienhafter Mitarbeit auszugehen ist. Ein Dienstverhältnis wäre auch hier nur dann anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist.
Sonstige Verwandte
Bei der Beschäftigung von sonstigen Verwandten ist aufgrund der fehlenden familiären Bindung in der Regel, ausgenommen bei kurzfristigen Hilfstätigkeiten, von keiner familienhaften Mitarbeit, sondern von einem Dienstverhältnis auszugehen.
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